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Das Formular finden Sie hier

Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beratungshilfe

sprich: "Geld aus der Landeskasse" setzt voraus, dass Sie persönlich bedürftig sind, und dies dem Gericht glaubhaft machen. Früher hieß das mal "Armenrecht". Festzuhalten ist, dass gerade in Unterhalts- und Scheidungsangelegenheiten es regelmäßig bei ehebedingten Schulden und Unterhaltsverpflichtungen naheliegt, im Prozeß die sogenannte Verfahrenskostenhilfe als Sonderform der Prozeßkostenhilfe zu beantragen.

Dafür erhalten Sie ein spezielles Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse". Dieses Formular müssen Sie sorgfältig und vollständig ausfüllen und Ihrem Anwalt vollständig kopierte Belege mit einreichen. Sie "versichern", dass Ihre Angaben vollständig und richtig sind. Die unrichtige Erklärung kann ein Strafverfahren nach sich ziehen.

Richter und Rechtspfleger überprüfen, ob alles in Ordnung ist.  Dann wird Ihnen, Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung vorausgesetzt, Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung Ihres Rechtsanwalts bewilligt.Der Rechtsanwalt kann dann zu reduzierten Gebührensätzen mit dem Land abrechnen.

Die Bewilligung heißt aber nicht ,dass Sie für alle Zeit aus dem Schneider sind.Sie haben dasselbe Risiko wie alle anderen "Selbstzahler" auch: geht ein Prozeß endgültig verloren, hat die Gegenseite einen Kostenerstattungsanspruch für die eigenen Kosten gegen Sie.

Prozeßkostenhilfe gibt es mit oder ohne Ratenzahlung. Bei Ratenzahlung wirkt die Prozeßkostenhilfe wie ein  zinsloser staatlicher Kredit zu Ihren Gunsten. Bis zu 48 Monate nach Abschluß des Prozesses bleiben Sie verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts sich einmal jährlich neu zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären. Versäumen Sie dies, so kann die PKH aufgehoben werden, und die Landeskasse fordert das Geld zurück ! So nachlässig sollten Sie nicht sein.

Für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts kann bei dem Amtsgericht Ihres Wohnsitzes ein Beratungshilfeschein erteilt werden. Aufgrund negativer Erfahrungen gilt für mich inzwischen ebenso wie für viele meiner Kollegen:

Erst der Schein und dann die Ware.

Bitte stellen Sie erst beim Amtsgericht sicher, dass Sie tatsächlich beratungshilfeberechtigt sind. Wir brauchen nicht einen Antrag auf Gewährung von Beratungs-hilfe. Wie die Anträge aussehen, wissen wir schon. Wir brauchen ein Papier mit Unterschrift der Rechtspflegerin und Gerichtsstempel. Dann haben Sie noch bei uns eine Schutzgebühr von 15 Euro zu leisten und wir arbeiten gerne und viel für Sie, auch zu erheblich reduzierten Gebühren, die oftmals kaum die Personal- und Sachkosten decken.

 

Pflichtverteidigung

In Strafsachen gibt es eine etwas zwiegesichtige Form der staatlichen "Beihilfe", die sogenannte Pflichtverteidigung.

Maßstab für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist § 140 Strafprozessordnung (StPO) und bei Jugendstrafsachen § 68 Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Regelmäßig wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn Untersuchungshaft angeordnet wird. Bei Jugendlichen bis 18 Jahren ist ebenfalls unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu  bestellen, wenn Untersuchungshaft verhängt wird, notfalls auf Ihren Antrag, wenn der Richter nicht selbst drauf kommt.

Ein Pflichtverteidiger kann bei schweren Tatvorwürfen (Totschlag, Raub, gewerbsmäßiger Drogenhandel) auch von Anfang an bestellt werden. Dies gilt schon und gerade  bei der ersten polizeilichen Vernehmung.

Schweigen ist Gold.

Sagen Sie nichts ohne Ihren Anwalt bzw. Ihre Anwältin. Sagen Sie, da werden mir aber schwere Vorwürfe gemacht, da brauche ich erst mal einen Anwalt, bevor ich dazu was sagen kann. Und dieser kann dann auch schon im ersten gerichtlichen Termin (Verkündung des Haftbefehls) durch das Gericht bestellt werden. Faire Polizisten respektieren Ihr Schweigen - und die sind in der Mehrzahl.(Näheres dazu unter "Strafrecht").

Zwischen der notwendigen Verteidigung und der Beratungshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten tut sich eine Lücke auf, die nur durch die Zahlung des Beschuldigten (bzw. dessen Rechtsschutzversicherung) geschlossen werden kann. Die Beratungshilfe deckt nur ein erstes Gespräch ab, nicht eine weitergehende Geschäftstätigkeit in Strafsachen. Und eine weitere Tätigkeit des Anwalts in Form einer Akteneinsicht hinsichtlich der belastenden und entlastenden Zeugenaussagen ist meist sinnvoll.

Erst wenn wir die Akten kennen, wissen wir, wie die Beweislage wirklich ist.

Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eines Heranwachsende oder Erwachsenen wird dieser in der Regel verurteilt, die Kosten des Verfahrens mit zu tragen. Bei Jugendlichen (bis 18 Jahren) wird davon meist gemäß § 74 JGG abgesehen.

© 2015 Rechtsanwalt Fachtan