Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Das Geld der Anderen

Zunächst ein Exkurs

Milton Friedman, ein US-amerikanischer Wirtschaftswissenschaftler, beschrieb die 4 Arten, Geld auszugeben, wie folgt:

  1. eigenes Geld für sich selbst ausgeben, zum Beispiel beim Einkaufen im Schuhladen
  2. eigenes Geld für andere ausgeben, was vor allem zu Weihnachten geschieht
  3. anderer Leute Geld für sich selbst ausgeben, indem man auf Kosten der Firma speist oder mit dem Taxi fährt
  4. anderer Leute Geld für andere ausgeben, was vornehmlich der Wohlfahrtsstaat macht

Für ihn gibt es ein klares Gefälle zwischen den Methoden von eins nach vier. Die Leichtfertigkeit, mit der der Mensch mit Geld umgeht, nehme von eins bis vier eindeutig zu. Für Friedman sind die Methoden drei und vier der Grund für die Inflation und die Ursache für den Verfall der westlichen Industrienationen. Mit der Behauptung, die Armen zu unter- stützen, ziehe der Sozialstaat mit seiner mächtigen Wohlfahrts-Bürokratie dem Mann im Büro und an der Werkbank das Geld aus der Tasche. Teile man aber den Betrag, der bis kurz vor 1980 in den USA zur Bekämpfung der Armut ausgegeben wurde, durch die Zahl der Menschen, die nach amtlicher Statistik bedürftig sind, dann müsste das Einkommen dieser Bedürftigen eineinhalb- bis zweimal so groß sein wie das durchschnittliche Einkom- men der Bevölkerung. In Wirklichkeit bliebe für die Bedürftigen wenig übrig. Denn das Geld werde vor allem für die Bürokratie und Personalkosten verwendet.

Nun aber wirklich zum Thema

Kostenerstattung

Wenn Sie im Zivilprozess zu 100 % gewinnen, haben Sie auch Anspruch auf Erstattung Ihrer notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten durch die Gegenseite. Die notwendigen Kosten bestimmen sich nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG) ; sie richten sich nicht nach der getroffenen Honorarvereinbarung.

Ein typisches Urteil lautet zu den Kosten : "Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits". Damit kann aber noch keiner irgendetwas anfangen oder vollstrecken.

Hierzu muss erst noch durch Ihren Anwalt der Kostenfestsetzungantrag bei Gericht gestellt werden. Der Rechtspfleger ("kleiner Richter" mit Fachhochschulabschluß) leitet diesen an die Gegenseite zur Stellungnahme weiter. Werden keine Einwendungen erhoben, ergeht danach der Kostenfestsetzungsbeschluß (KFB) . Dort steht dann konkret drin, wieviel die Gegenseite zahlen muß und jetzt kann auch die Zwangsvollstreckung (Kontenpfändung, Gerichtsvollzieher usw.) betrieben werden.

Damit Sie ganz klar sehen : der Anspruch ist wirtschaftlich wertlos, wenn die Gegenseite nichts hat. Wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden oder erreichbar ist, waren Urteil und KFB nur Papierverschwendung.

Werden Sie im Strafprozeß freigesprochen, dann erhalten Sie eine Erstattung von Anwaltkosten aus der Landeskasse. Diese wird über Ihren Anwalt geltend gemacht, der eine Originalvollmacht zu den Akten reicht.

Im Arbeitsrecht gibt es in erster Instanz keine Kostenerstattung. Für den Sieger in der Berufung oder Revison schon.

Im Familienrecht gibt es in der Regel keine Sieger. Die Scheidung wollen beide, den Versorgungsausgleich müssen beide, und wenn es um die Kinder geht (Umgang, Sorge) ist das Kindeswohl der Maßstab. Deshalb gibt es hier keine Kostenerstattung, sondern das Gericht erkennt : Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Anders, wenn um Geld gestritten wird . Bei Unterhalt und Zugewinnausgleich trägt der Verlierer auch die Kosten der Gegenseite.

Kostenerstattungsansprüche gibt es auch

- gegen die Verwaltungsbehörde, wenn Sie vor dem Verwaltungsgericht gewinnen

- das Finanzamt, wenn Sie vor dem Finanzgericht gewinnen

- die Sozialbehörde oder Krankenkasse, wenn Sie vor dem Sozialgericht gewinnen


Sobald der Kostenfestsetzungsbeschluss da ist, wird Ihr Anwalt in Absprache mit Ihnen die Gegenseite zur Zahlung auffordern und ggf. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten (z.B. Konten- oder Gehaltspfändung). Hierdurch entstehen zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten, die allerdings deutlich niedriger sind, als die jeweiligen Prozeßkosten.

Für alle Firmen und Gewerbetreibenden gilt (Ausnahme Banken und Versicherungen) : da Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, müssen Sie die Umsatzsteuer selbst zahlen; diese wird nicht gegen die Gegenseite festgesetzt.

© 2016 Rechtsanwalt Fachtan